Gestützt auf diese kann folglich ebenfalls nicht argumentiert werden, dass schwere Delikte drohen. Dasselbe gilt betreffend die beim Amtsgericht K.________(Ortschaft) hängige Anklage wegen Schändung, evtl. mehrfach begangen, etc. Auch hierbei handelt es sich um Delikte eines hängigen Strafverfahrens. Dass insoweit ein glaubhaftes Geständnis oder eine erdrückende Beweislage vorliegt, wird von der Staatsanwaltschaft erst gar nicht geltend gemacht. Weiter kommt hinzu, dass fraglich erscheint, ob die inkriminierten mehrfach begangenen einfachen Körperverletzungen unter dem Blickwinkel der erheblichen Sicherheitsrelevanz überhaupt als schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1