Der Verteidiger ist deshalb der Ansicht, dass es sich bei den Schlägen lediglich um Tätlichkeiten gehandelt hat. Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einem vollumfänglichen glaubhaften Geständnis gesprochen werden, welches den unweigerlichen Schluss zuliesse, dass die inkriminierten einfachen Körperverletzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen wurden. Diese können folglich derzeit nicht als Vortaten zur Begründung einer Aggravierung und damit der Wiederholungsgefahr herangezogen werden. Gestützt auf diese kann folglich ebenfalls nicht argumentiert werden, dass schwere Delikte drohen.