Von einer erdrückenden Beweislage – welche von der Staatsanwaltschaft zu belegen wäre – kann hier nicht die Rede sein, liegen den Akten doch lediglich die wenig ausführlichen Anzeigerapporte sowie die Arztberichte, indes kein einziges Einvernahmeprotokoll der mutmasslichen Opfer vor. Der Beschwerdeführer selbst ist zwar dem Grundsatz nach insofern geständig, als er die mutmasslichen Opfer tätlich angegangen hat. Er will diese indes aber offenbar lediglich mit der flachen Hand resp. zur Verteidigung geschlagen haben. Der Verteidiger ist deshalb der Ansicht, dass es sich bei den Schlägen lediglich um Tätlichkeiten gehandelt hat.