weitere Einvernahmeprotokolle oder das Überwachungsvideo betreffend den Vorfall vom 12. September 2019 befinden sich nicht bei den Akten – kann indes nicht gefolgert werden, dass die dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen einfachen Körperverletzungsdelikte als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen anzusehen sind. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person die Straftaten verübt hat, gilt bei