Gestützt auf die vorliegend spärlich dokumentierte Aktenlage – es liegt lediglich das Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 21. November 2019 vor, anlässlich deren Einvernahme er sich nicht zu sämtlichen ihm vorgeworfenen Körperverletzungsdelikten geäussert hat; weitere Einvernahmeprotokolle oder das Überwachungsvideo betreffend den Vorfall vom 12. September 2019 befinden sich nicht bei den Akten – kann indes nicht gefolgert werden, dass die dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen einfachen Körperverletzungsdelikte als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen anzusehen sind.