Die Straftatbestände der Drohung und der Nötigung schützen das Rechtsgut der persönlichen Freiheit. Beim Rechtsgut der persönlichen Freiheit und demjenigen von Leib und Leben handelt es sich um nahe verwandte Rechtsgüter, weshalb eine Aggravierung entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers grundsätzlich denkbar wäre. Gestützt auf die vorliegend spärlich dokumentierte Aktenlage – es liegt lediglich das Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 21. November 2019 vor, anlässlich deren Einvernahme er sich nicht zu sämtlichen ihm vorgeworfenen Körperverletzungsdelikten geäussert hat;