dar. Der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht ist beizupflichten, dass beim Beschwerdeführer grundsätzlich eine gewisse Aggravierungstendenz auszumachen ist, welche allenfalls die Anordnung von Sicherheitshaft rechtfertigen könnte. Während der Beschwerdeführer zunächst ausschliesslich Drohungen aussprach und versuchte zu nötigen, werden ihm nunmehr Delikte gegen Leib und Leben (mehrfach begangene einfache Körperverletzung) vorgeworfen. Die Straftatbestände der Drohung und der Nötigung schützen das Rechtsgut der persönlichen Freiheit.