19a Betäubungsmittelgesetz, Sachbeschädigung]). In Anbetracht dessen und mangels weiterer Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu diesen Taten – offenbar soll der Beschwerdeführer bei der Begehung der Drohungen und Nötigung noch keine Gewalt angewandt haben (vgl. Ziff. 2 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft) – kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO gehandelt hat. Auch diese stellen demnach für sich allein genommen keine einschlägigen Vorstrafen