I/2 der Anklageschrift vom 29. Januar 2020). Für diese Vorstrafen hat der Beschwerdeführer aber offenbar ein äusserst geringe Strafe erhalten (vgl. den Strafbefehl vom 30. November 2016 [Geldstrafe von 75 Tagessätzen; inkl. Verurteilung wegen Sachbeschädigung und Beschimpfung]; Strafbefehl vom 30. November 2018 [Freiheitsstrafe 1 Monat; inkl. Verurteilungen wegen Sachentziehung, Beschimpfung, Nötigung, Hinderung einer Amtshandlung, Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz, Sachbeschädigung]).