Von der Staatsanwaltschaft wurde nicht dargetan, dass es sich bei den Delikten gegen das Vermögen um schwere Vermögensdelikte gehandelt hat. Derartiges ist auch nicht gestützt auf die vorhandenen Akten auszumachen. Die Vermögensdelikte können folglich zur Begründung der Wiederholungsgefahr nicht herangezogen werden (vgl. E. 5.1 hiervor). Als einzige klassische Vortat ist vorliegend die Verurteilung wegen mehrfacher Drohung auszumachen (vgl. Strafbefehle vom 30. November 2016 und 30. November 2018). Auch im vorliegenden Strafverfahren wird dem Beschwerdeführer eine versuchte Drohung vorgeworfen (vgl. Ziff. I/2 der Anklageschrift vom 29. Januar 2020).