7 und andererseits wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher versuchter Nötigung – verurteilt worden ist (vgl. die Strafbefehle vom 18. Februar und 30. November 2016 sowie 30. November 2018; die Verurteilungen wegen Beschimpfung und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes stellen von vornherein kein schweres Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dar; vgl. E. 5.3 hiervor). Von der Staatsanwaltschaft wurde nicht dargetan, dass es sich bei den Delikten gegen das Vermögen um schwere Vermögensdelikte gehandelt hat.