Eine solche Konstellation liegt hier offensichtlich nicht vor. Der inkriminierte Sachverhalt ist mit denjenigen gemäss Urteilen des Bundesgerichts BGE 137 IV 13 (Leitentscheid) und 1B_722/2011 vom 16. Januar 2012 – auf welches das Zwangsmassnahmengericht verweist – nicht vergleichbar. In diesen Urteilen ging es jeweils um eine vorsätzliche Tötung, wohingegen vorliegend als schwerstes Delikt eine mehrfach begangene einfache Körperverletzung zur Debatte steht. Für die Annahme der Wiederholungsgefahr sind vorliegend demnach Vortaten zu verlangen, d.h. Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter.