Vorab ist festzuhalten, dass entgegen den eventuellen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts vorliegend das Vortatenerfordernis zu beachten ist. Auf dieses kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, bei akut drohenden Schwerverbrechen, verzichtet werden (vgl. E. 5.2 hiervor; FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 221 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 221 StPO). Eine solche Konstellation liegt hier offensichtlich nicht vor.