Nun habe er diese Schwelle offensichtlich überschritten. Seine tiefe Frustrationstoleranzgrenze habe sich auch in der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2019 gezeigt. Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer durch sein unberechenbares Verhalten andere erheblich gefährde. 5.8 Der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, wonach der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben sei, kann nicht gefolgt werden. Vorab ist festzuhalten, dass entgegen den eventuellen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts vorliegend das Vortatenerfordernis zu beachten ist.