Einerseits wegen Vermögensdelikte, andererseits mehrfach wegen Drohung, Beschimpfung, Nötigung sowie weiterer Delikte. Diese Vortaten würden – im Gegensatz zu dem im Kanton D.________(Ortschaft) hängigen Verfahren wegen Schändung – nicht direkt Delikte gegen die körperliche Integrität betreffen. Indes würden sie in einer Gesamtbetrachtung auf ein klares Aggressionspotential hindeuten und die zunehmende Aggravationstendenz des Beschwerdeführers verdeutlichen. Bei der früheren Begehung der Drohungen und Nötigungen habe der Beschwerdeführer noch keine Gewalt angewandt. Nun habe er diese Schwelle offensichtlich überschritten.