Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme an, im Rahmen des Vortatenerfordernisses würden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bereits begangene Strafteten, die Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden würden, Berücksichtigung finden. Beim Amtsgericht K.________(Ortschaft) sei derzeit eine Anklage wegen Schändung, evtl. mehrfach begangen, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und weiterer Vergehen und Übertretungen hängig. Die Hauptverhandlung sei zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens unterbrochen worden.