6 gehabt. Es fehle am Vortatenerfordernis. Zudem fehle es auch an der Befürchtung der Begehung weiterer Delikte schwerer Natur. Die Mehrheit der im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Delikte sei nicht schwerer Natur. 5.7 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme an, im Rahmen des Vortatenerfordernisses würden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bereits begangene Strafteten, die Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden würden, Berücksichtigung finden.