Die einfache Körperverletzung schütze das Rechtsgut der körperlichen Integrität, die Drohung und Nötigung hingegen das Rechtsgut der Freiheit. Inwiefern die früheren Drohungen und Nötigung sich auf Gewalt bezogen hätten, sei dem Strafregisterauszug nicht zu entnehmen und somit nicht erstellt. Insofern könne nicht von einer Aggravation in Bezug auf Gewaltdelikte gesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe sich bis anhin noch nie in Bezug auf das Rechtsgut gegen Leib und Leben zu verantworten