Der Beschwerdeführer bestreitet die Wiederholungsgefahr. Er bringt vor, es treffe zu, dass er bereits mehrmals wegen Vermögensdelikten, Drohung, Beschimpfung, Nötigung und weiterer Delikte verurteilt worden sei. Vermögensdelikte würden indes nicht unter die Delikte fallen, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden würden. Zudem seien die weiteren Delikte gemäss Strafregisterauszug, insbesondere die Drohung und Nötigung, nicht schwerer Natur. Die einfache Körperverletzung schütze das Rechtsgut der körperlichen Integrität, die Drohung und Nötigung hingegen das Rechtsgut der Freiheit.