Beim Beschwerdeführer sei folglich von einem hohen Grad an Gewaltbereitschaft auszugehen, weshalb dem Vortatenerfordernis mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine übermässige Bedeutung zukomme. Die Anordnung der Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr rechtfertige sich auch mit dem Ziel, die andauernde Delinquenz des Beschwerdeführers zu durchbrechen und ständige Verzögerungen des Strafverfahrens wegen neuer Delikte zu vermeiden. 5.6 Der Beschwerdeführer bestreitet die Wiederholungsgefahr.