Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Begründung der Wiederholungsgefahr aus, der Beschwerdeführer sei wegen Drohung und Nötigung vorbestraft. Weiter sei mit Blick auf die in der Anklageschrift vorgeworfenen Delikte gegen die körperliche Integrität in (mindestens) vier Fällen sowohl hinsichtlich der Häufigkeit als auch der Intensität der Gewalt eine klare Aggravierungstendenz festzustellen. Beim Beschwerdeführer sei folglich von einem hohen Grad an Gewaltbereitschaft auszugehen, weshalb dem Vortatenerfordernis mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine übermässige Bedeutung zukomme.