1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9) und Delikten gegen die Freiheit (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Auch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung kann ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10).