Damit dürfte die Intensität der Einwirkung in die körperliche Integrität voraussichtlich das Mass einer Tätlichkeit überstiegen haben (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids). Diese Ausführungen erscheinen gestützt auf die bei den Akten liegenden Notfallberichte plausibel. Inwiefern die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts unzutreffend sein sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Das Zwangsmassnahmengericht hat demnach zu Recht den dringenden Tatverdacht wegen mehr-