Es hat erwogen, wenngleich die konkrete rechtliche Würdigung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalte dem Sachrichter zu überlassen sei, sei vorliegend doch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den ihm vorgeworfenen drei Fällen jeweils Gewalt gegen den Kopf der insgesamt vier Opfer ausgeübt habe, wobei die Taten Spitalbehandlungen, ein Schädelhirntrauma sowie teils mehrtägige Arbeitsunfähigkeiten zur Folge gehabt hätten. Damit dürfte die Intensität der Einwirkung in die körperliche Integrität voraussichtlich das Mass einer Tätlichkeit überstiegen haben (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids).