Eine solche Ausnahmesituation liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht explizit, sondern führt selbst an, dass er mehrheitlich geständig sei, nicht jedoch in Bezug auf die Intensität der ausgeübten Gewalt. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich im angefochtenen Entscheid eingehend mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt.