Der Beschwerdeführer soll am 6. Juni 2019 E.________ vorsätzlich mit der Faust zwei Mal unvermittelt gegen das Gesicht und die Brille geschlagen haben, wodurch dieser eine Schürfwunde am Kopf rechts oberhalb der Schläfe links neben der Nase sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule erlitten habe und in der Folge während drei Tragen arbeitsunfähig gewesen sei. Am 31. August 2019 soll er F.________ nach einer verbalen Auseinandersetzung zunächst mit einem Messer gedroht und ihm dann mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben, wobei F.________ aufgrund des Schlages eine klaffende, ca. 1x1