2 3. Die a.o. Staatsanwältin C.________ verweist in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme vorab auf die «amtlichen Akten». Dieser Verweis ist missverständlich. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 wurde das Zwangsmassnahmengericht aufgefordert, die Haftakten zuzustellen. Das Regionalgericht wurde ersucht, diejenigen Akten einzureichen, welche dem Zwangsmassnahmengericht zur Verfügung gestellt worden waren. Die Haftakten ARR 20 35 sowie die Vorakten ARR 19 459 gingen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen am 25. Februar 2020 ein.