Am 21. Februar 2020 verfügte die Verfahrensleitung, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. Februar 2020 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute a.o. Staatsanwältin C.________ beantragte am 28. Februar 2020 (Eingang: 2. März 2020) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingabe des Zwangsmassnahmengerichts und diejenige von a.o. Staatsanwältin C.___