Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 78 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. März 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Schnell, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. a.o. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 6. Februar 2020 (ARR 20 35) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen einfacher Körperverletzung, mehrfach begangen, Diebstahls (gering- fügig), mehrfach begangen, Sachbeschädigung, mehrfach begangen, Hausfrie- densbruchs etc. Der Beschwerdeführer wurde am 12. September 2019 verhaftet und am 16. September 2019 vom Haftgericht D.________(Ortschaft) wegen Wie- derholungsgefahr für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt. Die Untersuchungshaft wurde am 16. Dezember 2019 vom Regionalen Zwangs- massnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmenge- richt) um zwei Monaten, d.h. bis am 15. Februar 2020, verlängert. Am 29. Januar 2020 erhob die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) Anklage und beantragte beim Zwangsmassnah- mengericht die Anordnung von Sicherheitshaft. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Entscheid vom 6. Februar 2020 Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 5. Mai 2020, an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Februar 2020 Beschwerde. Er beantragte das Folgende: 1. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 6. Fe- bruar 2020 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 3. Der Unterzeichnende sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger zu bestellen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Am 21. Februar 2020 verfügte die Verfahrensleitung, dass die amtliche Verteidi- gung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ auch für das Be- schwerdeverfahren gelte. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. Fe- bruar 2020 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf ei- ne Stellungnahme. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute a.o. Staatsanwältin C.________ beantragte am 28. Februar 2020 (Eingang: 2. März 2020) die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Die Eingabe des Zwangsmassnahmengerichts und diejeni- ge von a.o. Staatsanwältin C.________ wurden dem Beschwerdeführer am 2. März 2020 zugestellt. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Sicher- heitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Si- cherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Die a.o. Staatsanwältin C.________ verweist in ihrer oberinstanzlichen Stellung- nahme vorab auf die «amtlichen Akten». Dieser Verweis ist missverständlich. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 wurde das Zwangsmassnahmengericht aufgefor- dert, die Haftakten zuzustellen. Das Regionalgericht wurde ersucht, diejenigen Ak- ten einzureichen, welche dem Zwangsmassnahmengericht zur Verfügung gestellt worden waren. Die Haftakten ARR 20 35 sowie die Vorakten ARR 19 459 gingen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen am 25. Februar 2020 ein. Aus diesen ist ersichtlich, welche Unterlagen die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnah- mengericht im Rahmen des Antrags um Anordnung der Sicherheitshaft resp. des vorgängigen Antrags auf Verlängerung der Untersuchungshaft eingereicht hatte (vgl. Beilagen am Schluss der Anträge). Hierbei handelte es sich offensichtlich nicht um sämtliche amtliche Akten. Die Staatsanwaltschaft reichte vielmehr ledig- lich Kopien der Anzeigerapporte (ohne Einvernahmeprotokolle), Kopien der Arztbe- richte, eine Kopie des Haftantrags der Staatsanwaltschaft D.________(Ortschaft), eine Kopie des Entscheids des Haftgerichts D.________(Ortschaft), eine Kopie des Einvernahmeprotokolls des Beschwerdeführers vom 21. November 2019, eine Ko- pie der Aktennotiz vom 21. November 2019, eine Kopie des Strafregisterauszugs sowie zusätzlich mit dem Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft eine Kopie der Anklageschrift ein. Das Regionalgericht teilte der Beschwerdekammer in Strafsa- chen am 3. März 2020 auf telefonische Nachfrage hin mit, dass sie dem Zwangs- massnahmengericht keine Unterlagen eingereicht hätten. Die vorliegend massge- blichen Unterlagen sind demnach einzig die Haftakten inkl. die von der Staatsan- waltschaft mit ihrem Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft resp. auf Verlänge- rung der Untersuchungshaft eingereichten Beilagen. 4. 4.1 Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Dem Beschwerdeführer wird gemäss Anklageschrift vom 29. Januar 2020 in der Hauptsache vorgeworfen, mehrfach eine einfache Körperverletzung begangen zu haben. Der Beschwerdeführer soll am 6. Juni 2019 E.________ vorsätzlich mit der Faust zwei Mal unvermittelt gegen das Gesicht und die Brille geschlagen haben, wodurch dieser eine Schürfwunde am Kopf rechts oberhalb der Schläfe links neben der Nase sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule erlitten ha- be und in der Folge während drei Tragen arbeitsunfähig gewesen sei. Am 31. Au- gust 2019 soll er F.________ nach einer verbalen Auseinandersetzung zunächst mit einem Messer gedroht und ihm dann mit der Faust ins Gesicht geschlagen ha- ben, wobei F.________ aufgrund des Schlages eine klaffende, ca. 1x1 cm grosse Riss-Quetsch-Wunde an der Oberlippe erlitten habe, woraufhin er sich wegen der starken Blutung ins Spital habe begeben müssen. Am 12. September 2019 soll der Beschwerdeführer im zunächst noch fahrenden Bus zuerst G.________ nach einer verbalen Auseinandersetzung unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben, so dass dieser auf den Sitz zurückgefallen sei. Danach soll er H.________ – welche sich zwischen die beiden Männer stellen wollte – mit seinem Rucksack einen Schlag gegen deren Gesicht versetzt haben, so dass diese eine blutende 3 Verletzung an der Ober- und Unterlippe erlitten habe. Schliesslich soll der Be- schwerdeführer G.________ – als dieser seiner Freundin H.________ zur Hilfe kommen wollte – erneut mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben, so dass die- ser in der Folge beim Verlassen des Busses kurz das Bewusstsein verloren und aufgrund der Schläge des Beschwerdeführers ein Schädelhirntrauma ersten Gra- des erlitten habe. Weiter wurde der Beschwerdeführer angeklagt wegen versucht begangener Dro- hung, mehrfach begangener Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfach begangenen (geringfügigen) Diebstahls, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangenen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung sowie mehrfach begangener Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. zu den diesbezüglichen Sachverhalten die Anklageschrift Ziff. 2 ff.). 4.3 Im Haftprüfungsverfahren genügt zur Begründung des dringenden Tatverdachts der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Ver- halten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlasten- der Beweisergebnisse ist nicht erforderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfol- gungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so kann das Haftgericht in der Re- gel davon ausgehen, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwer- deverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatver- dachts unhaltbar ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_332/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 10.2, 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2). Eine solche Ausnahmesituation liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer bestrei- tet den dringenden Tatverdacht nicht explizit, sondern führt selbst an, dass er mehrheitlich geständig sei, nicht jedoch in Bezug auf die Intensität der ausgeübten Gewalt. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich im angefochtenen Entscheid eingehend mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen ausein- andergesetzt. Es hat erwogen, wenngleich die konkrete rechtliche Würdigung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalte dem Sachrichter zu überlas- sen sei, sei vorliegend doch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den ihm vorgeworfenen drei Fällen jeweils Gewalt gegen den Kopf der insgesamt vier Opfer ausgeübt habe, wobei die Taten Spitalbehandlungen, ein Schädelhirntrauma sowie teils mehrtägige Arbeitsunfähigkeiten zur Folge gehabt hätten. Damit dürfte die In- tensität der Einwirkung in die körperliche Integrität voraussichtlich das Mass einer Tätlichkeit überstiegen haben (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids). Diese Ausführungen erscheinen gestützt auf die bei den Akten liegenden Notfallberichte plausibel. Inwiefern die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts unzutref- fend sein sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Das Zwangsmass- nahmengericht hat demnach zu Recht den dringenden Tatverdacht wegen mehr- 4 fach begangener einfacher Körperverletzung bejaht. Der dringende Tatverdacht be- treffend die weiter angeklagten Delikte wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Auch dieser hat als erstellt zu gelten. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Wiederho- lungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen dro- hende Verbrechen und schwere Vergehen (entgegen dem deutschen und italieni- schen Wortlaut) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernst- haft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei schweren Vermögensdelikten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9) und Delikten gegen die Freiheit (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Auch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung kann ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delik- te müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallpro- gnose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). 5.2 Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wieder- holungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begange- nen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren er- geben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Per- son eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer er- drückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatener- fordernis sogar ganz abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch- teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 84 E. 3 f.). 5.3 «Leichte» Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht erfasst. Es stellt sich daher die Frage, nach welchen Kriterien zwischen schweren Verge- hen und minder schweren Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO zu 5 unterscheiden ist. Ausgangspunkt bildet die abstrakte Strafandrohung gemäss Ge- setz. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Frei- heitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betrof- fene Rechtsgut und der Konnex einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Dem Kontext, insbesondere der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Um- ständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen. Diese Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihm neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, sofern mit genü- gender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er sie begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6 mit Hinweisen). 5.4 Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Ver- hütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendig- keit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hin- dern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anord- nung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Der Haftgrund der Wiederholungs- gefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.5 Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Begründung der Wiederholungsgefahr aus, der Beschwerdeführer sei wegen Drohung und Nötigung vorbestraft. Weiter sei mit Blick auf die in der Anklageschrift vorgeworfenen Delikte gegen die körperli- che Integrität in (mindestens) vier Fällen sowohl hinsichtlich der Häufigkeit als auch der Intensität der Gewalt eine klare Aggravierungstendenz festzustellen. Beim Be- schwerdeführer sei folglich von einem hohen Grad an Gewaltbereitschaft auszuge- hen, weshalb dem Vortatenerfordernis mit Blick auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung keine übermässige Bedeutung zukomme. Die Anordnung der Sicher- heitshaft wegen Wiederholungsgefahr rechtfertige sich auch mit dem Ziel, die an- dauernde Delinquenz des Beschwerdeführers zu durchbrechen und ständige Ver- zögerungen des Strafverfahrens wegen neuer Delikte zu vermeiden. 5.6 Der Beschwerdeführer bestreitet die Wiederholungsgefahr. Er bringt vor, es treffe zu, dass er bereits mehrmals wegen Vermögensdelikten, Drohung, Beschimpfung, Nötigung und weiterer Delikte verurteilt worden sei. Vermögensdelikte würden in- des nicht unter die Delikte fallen, welche die Sicherheit anderer erheblich gefähr- den würden. Zudem seien die weiteren Delikte gemäss Strafregisterauszug, insbe- sondere die Drohung und Nötigung, nicht schwerer Natur. Die einfache Körperver- letzung schütze das Rechtsgut der körperlichen Integrität, die Drohung und Nöti- gung hingegen das Rechtsgut der Freiheit. Inwiefern die früheren Drohungen und Nötigung sich auf Gewalt bezogen hätten, sei dem Strafregisterauszug nicht zu entnehmen und somit nicht erstellt. Insofern könne nicht von einer Aggravation in Bezug auf Gewaltdelikte gesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe sich bis anhin noch nie in Bezug auf das Rechtsgut gegen Leib und Leben zu verantworten 6 gehabt. Es fehle am Vortatenerfordernis. Zudem fehle es auch an der Befürchtung der Begehung weiterer Delikte schwerer Natur. Die Mehrheit der im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Delikte sei nicht schwerer Natur. 5.7 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme an, im Rah- men des Vortatenerfordernisses würden gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch bereits begangene Strafteten, die Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden würden, Berücksichtigung finden. Beim Amtsgericht K.________(Ortschaft) sei derzeit eine Anklage wegen Schändung, evtl. mehrfach begangen, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und weiterer Vergehen und Übertretungen hängig. Die Haupt- verhandlung sei zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens unterbrochen worden. Ob auch die Gefährlichkeit und Rückfallprognose des Beschwerdeführers Gegenstand des Gutachtens bilden würden, entziehe sich ihrer Kenntnis. Weiter sei der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 bereits mehrfach verurteilt worden und damit mehrfach einschlägig vorbestraft. Einerseits wegen Vermögensdelikte, andererseits mehrfach wegen Drohung, Beschimpfung, Nötigung sowie weiterer Delikte. Diese Vortaten würden – im Gegensatz zu dem im Kanton D.________(Ortschaft) hängigen Verfahren wegen Schändung – nicht direkt Delik- te gegen die körperliche Integrität betreffen. Indes würden sie in einer Gesamtbe- trachtung auf ein klares Aggressionspotential hindeuten und die zunehmende Ag- gravationstendenz des Beschwerdeführers verdeutlichen. Bei der früheren Bege- hung der Drohungen und Nötigungen habe der Beschwerdeführer noch keine Ge- walt angewandt. Nun habe er diese Schwelle offensichtlich überschritten. Seine tie- fe Frustrationstoleranzgrenze habe sich auch in der Einvernahme der Staatsan- waltschaft vom 21. November 2019 gezeigt. Es liege auf der Hand, dass der Be- schwerdeführer durch sein unberechenbares Verhalten andere erheblich gefährde. 5.8 Der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, wo- nach der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben sei, kann nicht gefolgt wer- den. Vorab ist festzuhalten, dass entgegen den eventuellen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts vorliegend das Vortatenerfordernis zu beachten ist. Auf dieses kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, bei akut drohenden Schwerverbrechen, verzichtet werden (vgl. E. 5.2 hiervor; FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 221 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 221 StPO). Eine solche Konstellation liegt hier of- fensichtlich nicht vor. Der inkriminierte Sachverhalt ist mit denjenigen gemäss Urtei- len des Bundesgerichts BGE 137 IV 13 (Leitentscheid) und 1B_722/2011 vom 16. Januar 2012 – auf welches das Zwangsmassnahmengericht verweist – nicht vergleichbar. In diesen Urteilen ging es jeweils um eine vorsätzliche Tötung, wo- hingegen vorliegend als schwerstes Delikt eine mehrfach begangene einfache Kör- perverletzung zur Debatte steht. Für die Annahme der Wiederholungsgefahr sind vorliegend demnach Vortaten zu verlangen, d.h. Verbrechen oder schwere Verge- hen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug vom 21. August 2019 wegen mehrfacher Delikte – einerseits wegen Vermögensdelikten 7 und andererseits wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher versuchter Nötigung – verurteilt worden ist (vgl. die Strafbefehle vom 18. Februar und 30. November 2016 sowie 30. November 2018; die Verurteilungen wegen Beschimpfung und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes stellen von vornherein kein schweres Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dar; vgl. E. 5.3 hiervor). Von der Staatsanwaltschaft wurde nicht dargetan, dass es sich bei den Delikten gegen das Vermögen um schwere Vermögensdelikte gehandelt hat. Der- artiges ist auch nicht gestützt auf die vorhandenen Akten auszumachen. Die Ver- mögensdelikte können folglich zur Begründung der Wiederholungsgefahr nicht her- angezogen werden (vgl. E. 5.1 hiervor). Als einzige klassische Vortat ist vorliegend die Verurteilung wegen mehrfacher Drohung auszumachen (vgl. Strafbefehle vom 30. November 2016 und 30. November 2018). Auch im vorliegenden Strafverfahren wird dem Beschwerdeführer eine versuchte Drohung vorgeworfen (vgl. Ziff. I/2 der Anklageschrift vom 29. Januar 2020). Für diese Vorstrafen hat der Beschwerdefüh- rer aber offenbar ein äusserst geringe Strafe erhalten (vgl. den Strafbefehl vom 30. November 2016 [Geldstrafe von 75 Tagessätzen; inkl. Verurteilung wegen Sachbeschädigung und Beschimpfung]; Strafbefehl vom 30. November 2018 [Frei- heitsstrafe 1 Monat; inkl. Verurteilungen wegen Sachentziehung, Beschimpfung, Nötigung, Hinderung einer Amtshandlung, Übertretung nach Art. 19a Betäubungs- mittelgesetz, Sachbeschädigung]). In Anbetracht dessen und mangels weiterer Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu diesen Taten – offenbar soll der Be- schwerdeführer bei der Begehung der Drohungen und Nötigung noch keine Gewalt angewandt haben (vgl. Ziff. 2 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsan- waltschaft) – kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO gehandelt hat. Auch diese stellen demnach für sich allein genommen keine einschlägigen Vorstrafen dar. Der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht ist beizupflichten, dass beim Beschwerdeführer grundsätzlich eine gewisse Aggravierungstendenz auszumachen ist, welche allenfalls die Anordnung von Sicherheitshaft rechtfertigen könnte. Während der Beschwerdeführer zunächst ausschliesslich Drohungen aus- sprach und versuchte zu nötigen, werden ihm nunmehr Delikte gegen Leib und Le- ben (mehrfach begangene einfache Körperverletzung) vorgeworfen. Die Straftat- bestände der Drohung und der Nötigung schützen das Rechtsgut der persönlichen Freiheit. Beim Rechtsgut der persönlichen Freiheit und demjenigen von Leib und Leben handelt es sich um nahe verwandte Rechtsgüter, weshalb eine Aggravie- rung entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers grundsätzlich denkbar wäre. Gestützt auf die vorliegend spärlich dokumentierte Aktenlage – es liegt ledig- lich das Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 21. November 2019 vor, anlässlich deren Einvernahme er sich nicht zu sämtlichen ihm vorgeworfenen Körperverletzungsdelikten geäussert hat; weitere Einvernahmeprotokolle oder das Überwachungsvideo betreffend den Vorfall vom 12. September 2019 befinden sich nicht bei den Akten – kann indes nicht gefolgert werden, dass die dem Beschwer- deführer im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen einfachen Körperverletzungs- delikte als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen anzusehen sind. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person die Straftaten verübt hat, gilt bei 8 der Wiederholungsgefahr – anders als bei der Annahme des dringenden Tatver- dachts (vgl. E. 4 hiervor; geringere Anforderungen) – nur bei glaubhaftem Ge- ständnis oder einer erdrückenden Beweislage (vgl. E. 5.2 f.). Von einer erdrücken- den Beweislage – welche von der Staatsanwaltschaft zu belegen wäre – kann hier nicht die Rede sein, liegen den Akten doch lediglich die wenig ausführlichen Anzei- gerapporte sowie die Arztberichte, indes kein einziges Einvernahmeprotokoll der mutmasslichen Opfer vor. Der Beschwerdeführer selbst ist zwar dem Grundsatz nach insofern geständig, als er die mutmasslichen Opfer tätlich angegangen hat. Er will diese indes aber offenbar lediglich mit der flachen Hand resp. zur Verteidigung geschlagen haben. Der Verteidiger ist deshalb der Ansicht, dass es sich bei den Schlägen lediglich um Tätlichkeiten gehandelt hat. Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einem vollumfänglichen glaubhaften Geständnis gesprochen werden, welches den unweigerlichen Schluss zuliesse, dass die inkriminierten einfachen Körperverletzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen wurden. Diese können folglich derzeit nicht als Vortaten zur Begründung einer Ag- gravierung und damit der Wiederholungsgefahr herangezogen werden. Gestützt auf diese kann folglich ebenfalls nicht argumentiert werden, dass schwere Delikte drohen. Dasselbe gilt betreffend die beim Amtsgericht K.________(Ortschaft) hän- gige Anklage wegen Schändung, evtl. mehrfach begangen, etc. Auch hierbei han- delt es sich um Delikte eines hängigen Strafverfahrens. Dass insoweit ein glaubhaf- tes Geständnis oder eine erdrückende Beweislage vorliegt, wird von der Staatsan- waltschaft erst gar nicht geltend gemacht. Weiter kommt hinzu, dass fraglich erscheint, ob die inkriminierten mehrfach began- genen einfachen Körperverletzungen unter dem Blickwinkel der erheblichen Si- cherheitsrelevanz überhaupt als schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO anzusehen wären. Beim betroffenen Rechtsgut von Leib und Leben handelt es sich zwar um das höchste Rechtsgut, was grundsätzlich für ein schwe- res Vergehen spricht. Vorliegend gilt es aber auch zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft für sämtliche dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (insbesondere auch wegen mehrfach begangener Sachbeschädigung, geringfügi- gen Diebstahls, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung ei- ner Amtshandlung, mehrfach begangenen Ungehorsams gegen eine amtliche Ver- fügung etc.) lediglich eine unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten beantragt hat. Eine Massnahme steht im vorliegenden Strafverfahren nicht zur Debatte. Der- zeit ist auch nicht auszumachen, dass das Regionalgericht eine weitaus höhere Strafe als die beantragten 10 Monate Freiheitsstrafe aussprechen könnte. Wie vor- stehend dargetan wurde, ist Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wie- derholungsgefahr die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte (sog. Präven- tivhaft). Bei der Annahme, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten, da die Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit darstellt. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (vgl. E. 5.4 hiervor). Mit der An- ordnung der Sicherheitshaft könnte zwar grundsätzlich verhindert werden, dass weitere Delikte begangen werden. Angesichts der beantragten Strafe (10 Monate Freiheitsstrafe) erscheint indes fraglich, ob Verbrechen oder schwere Vergehen drohen. Es erschiene zudem sinnwidrig und widersprüchlich, den Beschwerdefüh- 9 rer unter dem Gesichtspunkt der Prävention bis zur Hauptverhandlung in Sicher- heitshaft zu belassen, im Wissen darum, dass die Präventivwirkung so oder anders lediglich geringfügig ausfallen wird resp. sehr beschränkt ist. Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit 16. September 2019, d.h. mehr als 5.5 Monate, in Haft. Mit der Anordnung der Sicherheitshaft für drei Monate bis am 5. Mai 2020 wäre der Beschwerdeführer fast 8 Monate in Haft, d.h. er hätte im Falle einer Verurteilung unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft so oder anders lediglich noch ca. zwei Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen. Auch aus diesem Grund erscheint die Sicherheitshaft vorliegend nicht angezeigt. Schliesslich rechtfertigt sich die Anordnung der Sicherheitshaft auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Beschleunigung. Das Vorverfahren wurde bereits abge- schlossen. Gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft zwar gestatten, die Anklage zu erweitern, wenn während der Hauptverhandlung neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt werden. Hierbei handelt es sich indes um eine blosse Ausnahmebestimmung (vgl. STEPHENSON/ZALUNARDO- WALSER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 8 zu Art. 333 StPO). Wurde Anklage erhoben, ist in der Regel nicht mehr mit einer Erweiterung der Anklage und damit einer Verfahrensverzögerungen zu rechnen. Zu diesem Zeitpunkt rechtfertigt sich die Anordnung der Sicherheitshaft mit dem Ziel der Beschleunigung folglich nur noch in Ausnahmefällen. Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht auszumachen. 6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherheits- haft nicht erfüllt. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist nicht gegeben. Weitere besondere Haftgründe werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersicht- lich. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Entscheid des Zwangsmass- nahmengerichts vom 6. Februar 2020 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist durch die Staatsanwaltschaft unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im erstin- stanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Ge- richt im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuwei- sen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welche auf das erstinstanzliche Si- cherheitshaftanordnungsverfahren ARR 20 35 und das Beschwerdeverfahren fällt, – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton Bern zurückzubezahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 6. Februar 2020 (ARR 20 35) wird aufge- hoben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren und das Be- schwerdeverfahren werden am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin I.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent J.________ (mit den Akten) - a.o. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland Mitzuteilen (vorab per Fax): - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgefängnis Thun Bern, 6. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11