Somit droht bei einer Untersuchungshaft von zwei Monaten noch keine Überhaft. Für die Anordnung der Untersuchungshaft spielt es zudem grundsätzlich keine Rolle, ob eine allfällige Freiheitsstrafe bedingt ausfällt oder nicht (BGE 143 IV 160 E. 4.2). Ersatzmassnahmen, welche dazu geeignet wären, die Kollusionsgefahr wirksam zu bannen, sind ferner keine ersichtlich. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.