Daher dürfe bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit auch nicht darauf abgestellt werden. 7.3 Die Haft erweist sich entgegen der Ansicht der Verteidigung als verhältnismässig. Die bisher befragten Abnehmer belasten den Beschwerdeführer damit, dass er ihnen ca. 50-55 Gramm Kokaingemisch veräussert habe. Dafür sehen die VBRS- Richtlinien eine Freiheitsstrafe von 300-330 Tage vor. Die Analyse des beim Beschwerdeführer sichergestellten Kokains steht noch aus.