Die Haft stehe angesichts des Bagatellcharakters in keinem vernünftigen Verhältnis. Weshalb das Zwangsmassnahmengericht unter dem Titel der Verhältnismässigkeit von qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Minimalsanktion von einem Jahr Freiheitsstrafe spreche, sei gestützt auf den Sachverhalt nicht ersichtlich. Die hierfür gemäss Rechtsprechung erforderlichen 18 Gramm reiner Wirkstoff (vgl. BGE 138 IV 100) würden dem Beschwerdeführer im haftrelevanten Sachverhalt zu Recht nicht vorgeworfen. Daher dürfe bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit auch nicht darauf abgestellt werden.