Er habe höchstens mit einer bedingten Geldstrafe von weniger als 30 Strafeinheiten zu rechnen. Da ihm keine Freiheitsstrafe drohe, sei die Anordnung der Untersuchungshaft per se unverhältnismässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_280/2008 vom 6. November 2008 E. 2). Eine Inhaftierung während zwei Monaten hätte den Job- und Wohnungsverlust für den Beschwerdeführer zur Folge. Die Haft stehe angesichts des Bagatellcharakters in keinem vernünftigen Verhältnis.