Das Zwangsmassnahmengericht sei in seinem Entscheid ohne nähere Begründung von einer Freiheitsstrafe von ca. 60 Strafeinheiten ausgegangen. Nach der zur Diskussion stehenden Strafbestimmung drohe dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Der Beschwerdeführer sei indes nicht vorbestraft. Er habe eingesehen, einen Fehler gemacht zu haben, und beteuere, nie mehr mit Betäubungsmitteln zu tun haben zu wollen. Er habe höchstens mit einer bedingten Geldstrafe von weniger als 30 Strafeinheiten zu rechnen.