Die Untersuchungshaft von zwei Monaten rücke bereits in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Dauer der Strafe. Dieser zeitlichen Nähe der zu erwartenden Strafe sei nicht zuletzt auch deshalb besondere Beachtung zu schenken, weil das Strafgericht dazu neigen könnte, die Dauer der anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mit zu berücksichtigen (BGE 133 I 270). Die Untersuchungshaft sei angesichts der drohenden Überhaft unverhältnismässig. Das Zwangsmassnahmengericht sei in seinem Entscheid ohne nähere Begründung von einer Freiheitsstrafe von ca. 60 Strafeinheiten ausgegangen.