BGE 107 Ia 256 E. 2b). 7.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, es gehe hier lediglich um einen Eigenkonsum von wenigen Gramm Kokain seit Januar 2020. Höchstens könne ein dringender Tatverdacht mit Blick auf die Abgabe von 1.8 Gramm (brutto) Kokain konstruiert werden. Bei dieser Kleinstmenge drohten dem Beschwerdeführer gemäss den VBRS-Richtlinien deutlich weniger als 30 Strafeinheiten, die angesichts der Vorstrafenlosigkeit und des einwandfreien Leumunds zudem bedingt auszusprechen wären. Die Untersuchungshaft von zwei Monaten rücke bereits in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Dauer der Strafe.