6 bei der Anhaltung auf sich trug, die zahlreichen teilweise benutzten Minigrips und die Digitalwaage verbunden mit den Aussagen des Beschwerdeführers zur Herkunft dieser Gegenstände zusammengenommen den dringenden Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer das Kokain nicht nur gemeinsam mit Kollegen konsumiert, sondern auch verkauft oder verschenkt hat. Der dringende Tatverdacht des Drogenhandels – und alleine um den dringenden Tatverdacht geht es hier – ist aufgrund der Aktenlage gegeben.