_ vom 24. Februar 2020). Ob sich schliesslich der Beschwerdeführer tatsächlich – wie die Verteidigung geltend gemacht – ab September/Oktober 2019 ununterbrochen in der Türkei aufhielt, wird von der Staatsanwaltschaft zu klären sein. Ebenso muss die Herkunft des Geldes geklärt werden. Insgesamt aber indizieren die Beobachtungen der Polizei, die Aussagen der Abnehmer, das sichergestellte Kokain, der Bargeldbetrag, welchen den Beschuldigte