In der Summe ergäbe dies total 50-55 Gramm Kokain. Die Beurteilung, ob nun die Aussagen des Beschwerdeführers oder der Abnehmer plausibler sind, wird Sache des beurteilenden Gerichts sein. Völlig unplausibel sind die Ausführungen der Abnehmer jedenfalls nicht, haben doch erstens einige den Beschwerdeführer erkannt (siehe z.B. EV I.________ vom 25. Februar 2020, Z. 37) und existieren zweitens verschiedene Handychats (vgl. Beilage zu EV F.________ vom 13. Februar 2020 und Beilage zu EV H.________ vom 24. Februar 2020).