, Hafteröffnung vom 13.02.2020, Z. 122). Des Weiteren wird der Beschwerdeführer von diversen Abnehmerinnen und Abnehmern schwer belastet, die von ihm Kokain gekauft oder erhalten haben sollen: Es kann verwiesen werden auf die jeweils einlässlichen Einvernahmen, hier geordnet nach Datum: - 12. Februar 2020: Polizeiliche Einvernahmen mit D.________ (Dezember 2019 bis Anhaltung am 11.02.2020 6-7 Gramm Kokain [Z. 115]) und E.________ (Mai/Juni 2019 bis Anhaltung 20 Gramm Kokain [Z. 132 f.]) - 13. Februar 2020: Polizeiliche Einvernahme mit F.________ (8 Gramm Kokain [Z. 123 f.]) - 19. Februar 2020: Delegierte Einvernahme mit E.___