Dabei trug er ca. 3.12 Gramm (brutto) Kokain sowie einen höheren Bargeldbetrag von CHF 1‘309.10 auf sich. Bei der anschliessenden Hausdurchsuchung am Domizil seines Bruders G.________, wo der Beschwerdeführer vor der Verhaftung gewohnt hatte, kamen noch einmal ca. 5.34 Gramm (brutto) Kokain zum Vorschein, welches er als das Seine bezeichnete. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Herkunft dieses Kokains sind indessen widersprüchlich. So deponierte er, er habe dieses Kokain zum Eigenkonsum gekauft und zu Hause aufbewahrt (EV vom 12.02.2020, 00:48 Uhr, Z. 129, 147 ff.) respektive