Hinweisgeber macht die Strafverfolgungsbehörde in der Regel nicht aktenkundig, weil die Polizei andernfalls keine Tipps mehr erhält. Derartige Hinweise begründen ohnehin stets bloss einen Anfangsverdacht, der sich im Laufe der Ermittlungen zu einem hinreichenden und je nach Intensität der Zwangsmassnahmen sogar zu einem dringenden Tatverdacht verdichten muss. Der Beschwerdeführer wurde sodann aber am 11. Februar 2020 am frühen Abend in K.________ angehalten. Dabei trug er ca. 3.12 Gramm (brutto) Kokain sowie einen höheren Bargeldbetrag von CHF 1‘309.10 auf sich.