Der Beschwerdeführer konsumiere selbst Kokain, was ein Drogenschnelltest bestätigt habe. Das aufgefundene Kokain hätte dem Beschwerdeführer zum Eigenkonsum bzw. zum gemeinsamen Konsum mit Drittpersonen gedient. 5.4 Der dringende Tatverdacht liegt vor. Dabei kann offengelassen werden, ob der polizeiliche Berichtsrapport vom 12. Februar 2020 letztlich wird verwertet werden können oder nicht; eine Unverwertbarkeit im Rahmen des Haftbeschwerdeverfahren liegt jedenfalls mit Blick auf die Ausführungen im vom Beschwerdeführer genannten Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 fern.