4 dels). Der Beschwerdeführer habe plausibel dargelegt, weshalb er anlässlich seiner Anhaltung rund CHF 1'300.00 Bargeld auf sich getragen habe und wie sich dieser Betrag zusammensetze. Da der Beschwerdeführer mehrere zehntausend Franken Schulden und Betreibungen gegen sich laufen habe, werde ihm sein Lohn in bar ausbezahlt. Bei einer Überweisung auf das Bankkonto müsste er mit einer unverzüglichen Pfändung rechnen.