Wie erwähnt, sollen den Angaben von D.________ zufolge jeweils nur 0.6 Gramm für CHF 100.00 verkauft worden sein, womit sich ihre – vom Beschwerdeführer bestrittene – Belastung auf 1.8 Gramm Kokain (brutto) reduziere. Wenn überhaupt von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden könne, so höchstens mit Blick auf den Verkauf von 1.8 Gramm Kokain. Der Beschwerdeführer habe glaubwürdige Aussagen gemacht. Abgesehen von dem von ihm eingestandenen Eigenkonsum von wenigen Gramm Kokain seit Januar 2020 und der Abgabe von (höchstens) 1.8 Gramm Kokain an D.__