Selbst wenn auf ihre Aussagen abgestellt werden könnte, würden die angeblichen fünf Treffen à 1 Gramm, die gemäss eigenen Angaben nur 0.6 Gramm sein sollen, lediglich eine Belastung von insgesamt drei Gramm brutto ergeben. Da D.________ den Beschwerdeführer in der Zeit vor dem 2. Januar 2020 aber aufgrund dessen (aktenkundiger) Auslandabwesenheit gar nicht getroffen haben könne, verblieben vage Anschuldigungen von 3 Mal 1 Gramm Kokain zu CHF 100.00. Wie erwähnt, sollen den Angaben von D._____