Der Beschwerdeführer sei bis am 2. Februar 2020 während drei bis vier Monaten in der Türkei gewesen, was dem sichergestellten Reisepass entnommen werden könne. Zudem seien die Aussagen von D.________ widersprüchlich. Ihre Aussagen würden keinen dringenden Tatverdacht begründen können. Selbst wenn auf ihre Aussagen abgestellt werden könnte, würden die angeblichen fünf Treffen à 1 Gramm, die gemäss eigenen Angaben nur 0.6 Gramm sein sollen, lediglich eine Belastung von insgesamt drei Gramm brutto ergeben.