Es sei nicht ersichtlich, wie sich der Verdacht der Polizei bestätigt haben könne, wenn sie nicht einmal habe feststellen können, dass irgendetwas zwischen dem Beschwerdeführer und den nicht namentlich genannten Drittpersonen ausgetauscht worden sei. Die Aussagen von D.________ seien falsch, wonach sie den Beschwerdeführer im Dezember 2019 kennen gelernt, ihn vor dem 25. Dezember 2019 ein bis drei Mal getroffen und Kokain von ihm gekauft haben soll. Der Beschwerdeführer sei bis am 2. Februar 2020 während drei bis vier Monaten in der Türkei gewesen, was dem sichergestellten Reisepass entnommen werden könne.