Weiter würden die angeblichen Beobachtungen der Polizei einen dringenden Tatverdacht nicht begründen. Der unverwertbare Berichtsrapport vom 12. Februar 2020 halte lediglich fest, dass die Polizei angebliche kurze Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und Drittpersonen festgestellt habe, wobei diese Drittpersonen der Polizei angeblich als Konsumenten von Betäubungsmitteln bekannt seien. Es sei nicht ersichtlich, wie sich der Verdacht der Polizei bestätigt haben könne, wenn sie nicht einmal habe feststellen können, dass irgendetwas zwischen dem Beschwerdeführer und den nicht namentlich genannten Drittpersonen ausgetauscht worden sei.