5.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, die angeblichen Hinweise aus der Bevölkerung vermöchten keinen dringenden Tatverdacht zu begründen. Von der Unverwertbarkeit solcher Hinweise abgesehen, würden sich keinerlei Angaben dazu finden, wer wann wem welche konkreten Hinweise gegeben haben soll. Es seien auch keine Hinweise aktenkundig. Weiter würden die angeblichen Beobachtungen der Polizei einen dringenden Tatverdacht nicht begründen.